Niedersächsische Kirchengeschichte

Inge Mager

1. Regionale Kirchengeschichte in Forschung und Lehre der Georg-August-Universität Göttingen

Im Jahre 1786 schrieb Ludwig Timotheus Spittler, der Begründer der hannoverschen Landesgeschichtsforschung, im ersten Band seiner "Geschichte des Fürstenthums Hannover seit der Reformation": "Wir lernen und forschen mit einer unglaublichen Unverdrossenheit die Geschichte aller bekannten und unbekannten Länder, wir sind in der alten Griechischrömischen Welt wie in der neueren Asiatischamerikanischen und auf den Südseeinseln einheimisch... nur von der Geschichte unseres eigenen Landes... wissen wir gewöhnlich in aller Ruhe gar nichts..." (ebd., S. 6f.).

Das gleiche hätte er von der norddeutschen Kirchengeschichtsforschung sagen können. Auch sie trat jahrhundertelang hinter der allgemeinen Kirchengeschichte zurück. Erst 1856 verfasste Gerhard Uhlhorn im Rahmen des Artikels "Hannover" für Band 5 der Herzogschen Real-Enzyklopädie eine zusammenhängende Darstellung der Hannoverschen Kirchengeschichte (ebd., S. 517-534). Sie erschien 1902 in überarbeiteter und erweiterter Form unter dem Titel "Hannoversche Kirchengeschichte in übersichtlicher Darstellung" (Neudruck Göttingen 1988). Ihr folgte 1939 aufgrund des vorangeschrittenen Forschungsstandes die "Kirchengeschichte Niedersachsens" aus der Feder des Praktischen Theologen Johannes Meyer. Den vorläufigen Endpunkt und die Summe der neuesten Erforschung der hiesigen Territorialkirchengeschichte stellt die 2-bändige "Kirchengeschichte Niedersachsens" von Hans-Walter Krumwiede dar.

Im Lehrangebot der Göttinger Theologischen Fakultät tauchte die Hannoversche Kirchengeschichte erstmals im Sommersemester 1797 auf. Doch von gelegentlichen Angeboten - u.a. von Gerhard Uhlhorn 1853, Julius Wagenmann ab 1881 und Paul Tschackert ab 1891 - abgesehen, ließ die regelmäßige Wiederkehr einer zweistündigen Vorlesung über "Niedersächsische Kirchengeschichte", durch Johannes Meyer, bis zum Wintersemester 1922/23 auf sich warten.

Hermann Dörries setzte diese landeskirchengeschichtliche Tradition seit dem Wintersemester 1938/39 fort. 1947 kam es als Anerkennung für Dörries' abgelehnten Ruf nach außerhalb zur Errichtung der Forschungsabteilung für niedersächsische Kirchengeschichte. Ihr wurde 1962 mit der Berufung Hans-Walter Krumwiedes zum Professor für niedersächsische Kirchengeschichte sogar ein eigener Lehrstuhl zugeordnet. Seitdem konnte die territorialkirchengeschichtliche Schwerpunktsetzung sowohl durch den Aufbau einer umfangreichen Forschungsbibliothek und durch regelmäßige Lehrveranstaltungen und Exkursionen wie auch in einer ganzen Reihe von wissenschaftlichen Hausarbeiten, Dissertationen und Forschungsprojekten (beispielsweise der Auswahl-Edition der Werke Georg Calixts) fortgesetzt und vertieft werden.

Bis in die 1970er Jahre war niedersächsische Kirchengeschichte ordentliches Prüfungsfach im Ersten theologischen Examen der Hannoverschen Landeskirche. Von 1987 bis 1993 habe ich selbst die Abteilung für niedersächsische Kirchengeschichte geleitet. Seit 1963 sind auch die Herausgeberschaft des "Jahrbuches für niedersächsische Kirchengeschichte" (JGNKG) und der "Studien zur Kirchengeschichte Niedersachsens" (SKGNS) mit der Professur für niedersächsische Kirchengeschichte verbunden gewesen. Beide Veröffentlichungen spiegeln nicht nur ein unvermindert reges Interesse an der regionalen Kirchengeschichte, sondern dokumentieren auch ihre anspruchsvolle Erforschung.

Dass die niedersächsische Kirchengeschichte durch die Nichtwiederbesetzung des ihr gewidmeten Lehrstuhls seit 1993 als regelmäßiges Lehrangebot in der Theologischen Fakultät fehlt, ist ein bedauerlicher Verlust für die Universität, für die Kirche und vor allem für angehende Religionslehrer und Pfarrer, denen es nun selbst überlassen bleibt, sich mit der Kirchengeschichte ihrer Wirkungsstätten vertraut zu machen.

2. Zum Begriff "Niedersachsen" und "niedersächsisch"

Seit dem 1. November 1946 existiert das mit Billigung der britischen Militärregierung gebildete Land Niedersachsen. 1971 schlossen sich vier lutherische Landeskirchen und eine reformierte Kirche zur "Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen" zusammen. Eine niedersächsische Kirche gab es indessen niemals.

Trotzdem haben die Begriffe "Niedersachsen" und "niedersächsisch" eine Vergangenheit, wenn auch keine kirchliche. Seit dem 14. Jahrhundert begegnet Saxonia inferior als politische und geographische Bezeichnung; und von 1512-1806 bestand der niedersächsische Reichskreis, der bis nach Pommern reichte. Als sich für das größte welfische Territorium nach 1814 der Name "Hannover" durchsetzte, wanderten die Begriffe "Niedersachsen" und "niedersächsisch" in den sprachwissenschaftlichen, ethnographischen und volkskundlichen Raum ab. Und genau diese Tönung haben die Begriffe "Historischer Verein für Niedersachsen" (1835) und "Gesellschaft für niedersächsische Kirchengeschichte" (1895).

3. Allgemeine und territoriale Kirchengeschichte

Die Territorialkirchengeschichte ist Teil der allgemeinen Kirchengeschichte. Entsprechend lässt sich die allgemeine Kirchengeschichte als Summe der Territorialkirchengeschichten bestimmen. Beide bearbeiten ihre Quellen mit der gleichen historisch-kritischen Methode und präsentieren ihre Ergebnisse auf die gleiche wissenschaftlich standardisierte Weise.

Trotzdem verfügt die Territorialkirchengeschichte über einige unübersehbare Eigenheiten, die zugleich ihre Stärken sind: Sie bietet durch ihre naturgegebene Kleinräumigkeit die Möglichkeit zu besonders ausgeprägten Konkretionen. Sie kann den Blick für spezifisch ortsbedingte Propria schärfen. Ebenso lassen sich an ihr Rückspiegelungen der allgemeinen Kirchengeschichte verdeutlichen. Andererseits kann sie durch den Aufweis besonderer Entwicklungen vor falschen Verallgemeinerungen warnen.

Unter allen Epochen der allgemeinen Kirchengeschichte ist die Reformationsgeschichte von Haus aus am meisten Territorialkirchengeschichte. Ja im Grunde hat es in Deutschland nie eine allgemeine Reformationsgeschichte gegeben. Das, was oft dafür gehalten wird, ist recht eigentlich sächsische Reformationsgeschichte. Denn genau genommen ist die evangelische Kirchengeschichte durch die mit der Reformation aufgehobene Einheit von Reich und Religion in die einzelnen Territorien verlagert worden. Deshalb ergibt sich der begrenzte Raum als Untersuchungsfeld zumindest für das 16. Jahrhundert geradezu von selbst. Während die allgemeine Reformationsgeschichte die Geistesgeschichte im Großen, die Reichsreligionspolitik sowie die Reflexe der territorialen Vorgänge auf Reichsebene berücksichtigt und das Geschehen vor Ort nur beispielhaft in den Blick nimmt, kann und muss die territoriale Reformationsgeschichte auf dem Hintergrund der allgemeinen Gesamtvorgaben an Ort und Stelle in die Tiefe dringen und sehr viele Einzelheiten rekonstruieren (vgl. dazu genauer I. Mager, Regionale Reformationsgeschichte, 1998).

Da die Reformationsgeschichte sich als Paradigma für die Leistungsfähigkeit der Territorialkirchengeschichte besonders gut eignet, seien im Folgenden einige interessante Beispiele aus der niedersächsischen Kirchengeschichte des 16. und 17. Jahrhunderts zusammengetragen.

a) Braunschweig 1528: Spezifika zu Beginn der Reformation
Das erste Beispiel gehört in den Zusammenhang der Einführung der Reformation in der Stadt Braunschweig. Ende Mai 1528 war der Wittenberger Stadtpfarrer Johannes Bugenhagen nach Braunschweig gerufen worden. Anfang September hatte er aufgrund von Vorarbeiten städtischer Gemeindevertreter eine Kirchenordnung ausgearbeitet. Sie beginnt mit einer ungewöhnlich langen theologischen Belehrung über die Kindertaufe als Begründung der christlichen Erziehung in der sich anschließenden Schulordnung. Vergleichbares findet sich mit solcher Ausführlichkeit in keiner der übrigen Kirchenordnungen Bugenhagens. Deshalb darf man vermuten, hierin komme etwas spezifisch Braunschweigisches zum Tragen.

Nur sind überzeugende Gründe für diesen ungewöhnlichen Einsatz mit der Taufe bisher nicht genannt worden. Lediglich am Rande taucht gelegentlich die Bemerkung auf, dass Wiedertäufer und Schwärmer in der Stadt ihr Unwesen trieben und die junge reformatorische Kirche beunruhigten, so dass Bugenhagen 1529 ein zweites Mal nach Braunschweig kommen musste.

Viel scheint das nicht genützt zu haben. Noch 1534 wird von einem Täufer berichtet, der auch ein König sein wollte und ausgewiesen wurde. Vermutlich daraufhin erließ der Rat ein Anti-Täufermandat. Namen und konkrete Vorfälle waren m.W. bisher nicht in Erfahrung zu bringen.

Schaut man sich indessen an, was der ehemalige Braunschweiger Benediktiner Gottschalk Kruse schon 1523 zur Rechtfertigung für seinen Klosteraustritt schrieb, so wird klar, dass er selbst zutiefst während seiner Wittenberger Studienzeit von Andreas Bodenstein von Karlstadt beeinflusst worden war und intensiven Umgang mit Laien der gleichen Geistesrichtung hatte. In seiner Klosteraustrittsrechtfertigung heißt es bezeichnenderweise ganz im Sinne Karlstadts im Zusammenhang mit dem Wunsch seiner Familie, den Doktorgrad zu erwerben, er habe das dabei erforderliche Geld für "verspielt" gehalten, denn Christus sage Mt 23,8 unmissverständlich, es solle sich niemand Rabbi oder Magister nennen lassen, weil nur er der rechte Meister wäre und sie alle Brüder.

Auch ein Kruse nahestehender Laientheologe, Johann Hornburg, scheint ganz den Ideen Karlstadts verpflichtet gewesen zu sein. Offenbar gab es in den 20er Jahren in Braunschweig eine starke, den Zielen der sog. radikalen Reformation zuneigende Fraktion, welche u.a. die Kindertaufe infrage stellte und für die Glaubenstaufe eintrat. Kruses bisher nicht wirklich geklärtes plötzliches Verschwinden aus Braunschweig noch im Jahre 1523 könnte mit diesen Verbindungen und nicht nur mit der reformationsfeindlichen Haltung Herzog Heinrichs d.J. zusammenhängen. Jedenfalls wäre es lohnend, die städtischen Akten daraufhin noch einmal näher zu untersuchen, um mögliche Gründe für die lange Taufeinleitung in Bugenhagens Braunschweiger Kirchenordnung zu finden.

An diesem Beispiel kann man ablesen, wie schwer es einerseits in den Anfangsjahren der Reformation selbst für theologisch Gebildete - hier für den studierten Theologen Kruse - war, sich zu orientieren, und wie schnell sich andererseits bei den Wittenberger Reformatoren strenge Maßstäbe herauskristallisierten, um Orthodoxie und Häresie zu unterscheiden. Ferner meine ich, dass die Eigenart der Braunschweiger Kirchenordnung ohne eine noch genauere Analyse des städtischen kirchlichen und gesellschaftlichen Milieus in den frühen 20er Jahren nicht hinreichend beschrieben werden kann.

b) Göttingen 1544: Der Amtsantritt Joachim Mörlins
Das zweite Beispiel gehört in den Kontext der Reformation der Stadt Göttingen. Zwischen 1529 und 1531 war in der damaligen Hansestadt während der Regierung des altgläubigen Erich I. die reformatorische Umgestaltung des Kirchenwesens mit Einwilligung des Rates erfolgt. 1542 führte dann die verwitwete Herzogin Elisabeth mit Hilfe des vom hessischen Landgrafen entliehenen Antonius Corvin die Reformation im gesamten Territorium Calenberg- Göttingen ein. Im selben Jahre belehnte sie auch die vier Göttinger evangelischen Stadtgeistlichen und erneuerte dadurch das zwischenzeitlich vom Stadtrat beanspruchte, während des ganzen Mittelalters jedoch vom Landesfürsten wahrgenommene Patronatsrecht.

1544 stand die Neubesetzung der Stadtsuperintendentur an St. Johannis an. Die Stadt tat den ersten Schritt und berief Joachim Mörlin. In den Akten haben sich jedoch zwei Bestallungsurkunden erhalten, eine am 1. Mai 1544 durch den Stadtrat ausgestellte und eine am 28. Dezember 1544 durch die Herzogin besiegelte. Ohne auf den Inhalt beider Texte im Einzelnen einzugehen, sei jetzt nur auf das Problem der sowohl von der Stadt als auch von der Fürstin reklamierten Bestallungshoheit hingewiesen.

Außerdem lässt sich bei näherem Hinsehen ein weiterer bei dieser Pfarrstellenbesetzung aufgetretener Konflikt ermitteln: Die Pfarrpfründe als Grundlage für die Besoldung und das Pfarrhaus standen damals überhaupt noch nicht zur Verfügung. Zwar war der letzte katholische Stelleninhaber, Hans Herzog d.Ä., ein unehelicher Sohn Herzog Wilhelms d.J., 1542 entsetzt worden, doch meldeten dessen aus einem Konkubinat stammende Söhne Ansprüche sowohl auf die Pfründe als auch auf das von ihrem Vater nach einem Brande wiederhergestellte Pfarrhaus samt Zubehör an. Deshalb musste Mörlin zunächst auf die städtischen Bestallungszusagen verzichten und interimistisch anderswo untergebracht werden.

Daraus lässt sich schließen, dass die Stadt Göttingen die meisten ihrer evangelischen Geistlichen mehr als 10 Jahre aus Sondermitteln besoldete und ihnen auch eigene Unterkünfte zur Verfügung stellen musste, weil die früheren Amtsinhaber nicht von der Stelle wichen. Aus reichsrechtlichen Gründen durfte hier nämlich nicht gewaltsam vorgegangen werden. Denn laut Beschluss des Reichsregimentes von 1523 verlor ein Geistlicher bei der Eheschließung seine Pfründe. Viele evangelische Pfarrer aber waren inzwischen verheiratet. Also stand Mörlin, der natürlich mit Frau und Kind nach Göttingen kam, die Johannispfründe nach immer noch geltendem kanonischem Recht gar nicht zu bzw. konnte nicht mit Gewalt eingeklagt werden. Erst mit dem Aussterben der letzten altgläubigen Pfründeninhaber löste sich das Problem von selbst.

In der Zeit des Interims nach 1548 gab es häufig noch einmal Rückschläge. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 billigte dann den Fürsten das ius reformandi und also auch die Verfügungsgewalt über das mittelalterliche Kirchengut gemäß den Verhältnissen des Jahres 1552 zu. Das Pfründenwesen ist indessen 1555 durch die Reformation nicht beseitigt, sondern vielmehr bis ins 19. Jahrhundert neben den ebenfalls weiterhin erhobenen Stolgebühren für die pastorale Besoldung beibehalten worden. Ferner muss aus den Göttinger Komplikationen beim Amtsantritt Mörlins gefolgert werden, dass der Übergang vom alten zum reformatorischen Kirchenwesen in mehrfacher Hinsicht nicht von heute auf morgen erfolgte, sondern ein langwieriger Prozess mit vielen Hindernissen war. Gerade das alles kann in regionalkirchengeschichtlichen Untersuchungen oft sehr genau wahrgenommen und rekonstruiert werden.

c) Achim (Erzstift Bremen) 1559: Der erste evangelische Pfarrer
Das dritte Beispiel betrifft die Reformationsgeschichte des Erzstifts Bremen, wo bis nahezu in die Mitte des 17. Jahrhunderts der Erzbischof mit seinen Archdiakonen die Fäden der kirchlichen Verwaltung in Händen hielt, während der Anschluss an den reformatorischen Glauben auf Gemeindeebene vielerorts längst geschehen war. Eine besondere Rolle spielten dabei häufig die Gemeinden bzw. die gewählten Kirchspielhauptleute oder Juraten, so dass die in neuerer Zeit aufgestellte These von der wenig ausgebildeten Kommunalisierung der Kirche in Norddeutschland zumindest für das Erzstift Bremen nicht gilt.

Nun zu den Einzelheiten. Im Pfarrarchiv zu Achim, einem zwischen Bremen und Verden gelegenen Ort, haben sich zahlreiche handschriftliche Aufzeichnungen des ersten evangelischen Pfarrers Johannes Meier erhalten. Demzufolge wurde dieser nach Studien in Herford, Hannover und Rostock am 12. März 1559 auf Betreiben der Gemeinde und des derzeitigen Pfründeninhabers, eines Verdener Kanonikers, der zugleich sein leiblicher Vater gewesen zu sein scheint, als evangelischer Prediger an die dortige Andreaskirche berufen und bald darauf von David Chytraeus in Rostock ordiniert.

Erst danach trat der Bremer Dompropst als eigentlicher Patronats- und Lehnsherr in Aktion und besiegelte die Pfarrbestellung der Gemeinde. Dies war deshalb möglich, weil es sich bei Johannes Meier nach mittelalterlichem Recht zunächst nur um einen Mercenarius handelte, hinter dem ein ordentlich geweihter Kanoniker als eigentlicher Inhaber der Stelle stand. Dass dieser möglicherweise sein leiblicher Vater, dazu noch reformationsfreundlich gesonnen war und vermutlich auf die Einkünfte der Pfründe zugunsten des Sohnes verzichtete, verleiht unserem Vorgang die besondere Note. Darüber hinaus illustriert er, wie im Schutze der weitergeltenden kanonischen Rechtsordnung aufgrund von Gemeindeautonomie und fortschrittlicher Gesinnung einzelner die Reformation gleitend selbst in ein geistliches Territorium unter Umgehung des Reservatum ecclesiasticum von 1555 eindringen konnte.

1580 kam es dann unter Erzbischof Heinrich von Lauenburg zum Erlass einer evangelischen Kirchenordnung. Johannes Meier, der seiner Gemeinde bis 1610 als Prediger, Seelsorger und auch als Notar ein halbes Jahrhundert diente, ermöglicht mit seinen Aufzeichnungen und Predigten authentische Einblicke in das Pfarrer- und Gemeindeleben des 16. Jahrhunderts. An seiner Biographie sowie an seinen hochinteressanten Mitteilungen über seine Amtsführung wird nachvollziehbar, wie im Reformationsjahrhundert Altes und Neues untrennbar miteinander verwoben war, so dass wir die Reformation - abgesehen von der neuen Lehre - doch in Bezug auf viele andere fortbestehende Erscheinungen in Kirche, Pfarramt und Gottesdienst nur als einen relativen Neuanfang einstufen dürfen. Meier datierte auch seine Urkunden als Notar bis ins 17. Jahrhundert hinein selbstverständlich nach den Amtsjahren der Päpste.

Quellen wie die in Achim überlieferten warten noch immer auf eine angemessene Auswertung und Fruchtbarmachung für die Beschreibung der Reformation. Dabei dürften in unserem Fall gerade die vielen alltagsgeschichtlichen Mitteilungen von besonderem Reiz sein.

d) Die endgültige Durchsetzung der Reformation im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel
Das vierte Beispiel hängt mit der bewegten Reformationsgeschichte des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel zusammen. Heinrich d.J. beabsichtigte in seiner ungewöhnlich langen Regierungszeit, 1514-1568, vor allem aus politischen Gründen, sein Territorium an der Reformation vorbeizuführen. Doch schon 1542 durchkreuzte der Schmalkaldische Bund diesen Plan, indem er den Welfen vertrieb, zwei Kirchenvisitationen durchführen und unter der Federführung Johannes Bugenhagens eine Kirchenordnung für Braunschweig-Wolfenbüttel ausarbeiten ließ.

Als infolge der Niederlage der Schmalkaldischen Bundesgenossen der Welfe 1547 in sein Land zurückkehren konnte, polte er seine Landeskirche konfessionell wieder um, steuerte aber einen reformkatholischen Kurs und praktizierte wie seine evangelischen Kollegen ein ausgesprochenes landesherrliches Kirchenregiment. Er ließ die Gemeinden visitieren, überwachte die Pfarrer, führte strenge Präsenzpflicht ein und betrieb eine intensive Pfarrerfortbildung.

Zu diesem Zweck betraute er seinen insgeheim evangelisch gesonnenen Hofprediger Peter Ulner 1558 mit der Herausgabe einer Evangelienpostille, die allen Pfarrern als Predigthilfe kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Dadurch drang unter der Hand reformatorisches Gedankengut in die Köpfe, so dass sein Sohn Julius nach der Regierungsübernahme im Juni 1568 an all diese ungewollten Vorarbeiten anknüpfen konnte.

Dadurch setzte sich die mit Hilfe von Martin Chemnitz und Jakob Andreae endgültig eingeführte Reformation an der Basis verhältnismäßig schnell durch. Die Hauptverantwortung für die evangelische Amtsführung der Geistlichen lag nun bei den General- und Spezialsuperintendenten. Sie überprüften immer wieder die theologische Kompetenz der ihnen untergebenen Pfarrer, ebenso ihre homiletischen Fähigkeiten.

Deshalb haben sich im landeskirchlichen Archiv Wolfenbüttel z.B. Predigten von 13 Landgeistlichen aus sechs Spezialsuperintendenturen (Niederfreden, Sauingen, Barum, Kissenbruck, Salzdahlum und Königslutter) vom Jahre 1573 erhalten. Diese mussten offenbar zum Zwecke der inhaltlichen Überprüfung eingeschickt werden. Da häufig derselbe Bibeltext zugrunde liegt, lassen sich interessante Vergleiche über Bildungsstand, theologische Richtung und homiletisches Geschick der einzelnen Prediger anstellen. Außerdem erlauben die z.T. gut lesbaren Reinschriften quellenkritische Analysen, d.h. man kann die aus den damals gängigen Postillen und sonstigen Hilfsmitteln entnommenen Anteile ebenso wie die eigenen Akzente der Autoren ziemlich genau bestimmen.

Bemerkenswerterweise sind die Entlehnungen aus der eben genannten Postille von Peter Ulner am häufigsten. Damit bestätigt sich die Vermutung der unbeabsichtigten Reformationsvorbereitung durch Herzog Heinrich d.J. im Nachhinein voll. Man kann sich das beispielsweise an der Invokavitpredigt des Nikolaus Caesar/Kaiser in Hötzum klar machen. Dieser hatte in den frühen 70er Jahren den Pfarrdienst dort übernommen. Im Visitationsexamen 1568 heißt es über ihn: "Er lehrte stets evangelisch" (semper docuit evangelice). Er hatte kurze Zeit in Jena studiert, besaß aber keine tieferen theologischen Kenntnisse, wie auch der kompilatorische Charakter seiner Predigt bezeugt.

Die Ulnersche Postille, ihrerseits bereits eine Überarbeitung der Predigthilfe des Mainzer Dompredigers Johannes Wild, war, wie man schon dem Titelblatt und den Schriftzitaten 1. Kor 3,11 und Apg 4,12 entnehmen kann, ein von reformatorischen Grundsätzen beeinflusstes Dokument. Es hat bisher leider noch keine Analyse und auch noch keine Würdigung im Kontext der Wolfenbüttelschen Reformation erfahren. Beides böte sich jedoch zusammen mit den Predigten der 13 Geistlichen aus dem Jahre 1573 einmal an.

Luise Schorn-Schütte hat in ihrer 1996 im Druck erschienenen Habilitationsarbeit am Beispiel des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel, der Stadt Braunschweig und der Landgrafschaft Hessen-Kassel den Beitrag der evangelischen Geistlichkeit und des evangelischen Pfarrhauses zur Ausbildung frühmoderner Staatlichkeit und Gesellschaft untersucht. Ihre sozial- und standesgeschichtlichen Ergebnisse können als beispielhafter Beitrag der Territorialgeschichtsforschung zu einer noch zu schreibenden Geschichte des evangelischen Pfarrerstandes und damit als Plädoyer für die Unverzichtbarkeit von zuverlässigen Detailstudien im Dienste der allgemeinen historischen wie kirchengeschichtlichen Forschung gelten.

e) Reformationsgeschichte und Frauengeschichtsforschung
An fünfter Stelle möchte ich unbedingt, wenn auch nur kurz, die frauengeschichtliche Perspektive ansprechen. Sie ist im letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts als eine nicht mehr zu übergehende energisch ins Blickfeld getreten.

In der Reformationsgeschichtsforschung bietet es sich zunächst an, nach den Ehefrauen der Theologen und ihren Familien zu fahnden, um mehr Aufschluss über die Einbürgerung der noch ungewohnten Pastorenheirat sowie über den Alltag in den Pfarrhäusern zu bekommen. Oft haben sich auch Nachrichten über Pfarrwitwen erhalten.

Ferner erfordert die Besonderheit gerade der welfischen Klosterpolitik, durch welche eine ganze Reihe von Frauenklöstern als evangelische Damenstifte fortbestanden, ein genaueres Eingehen auf den zum Teil langwierigen Prozess der Reformation in den weiblichen Konventen. Dadurch, dass einige Äbtissinnen ihren Protest gegen evangelische Klosterprediger, gegen das Abendmahl in beiderlei Gestalt, gegen bürgerliche Kleidung und gegen Eingriffe in die Klosterwirtschaft lautstark und in Briefen oder Berichten zu Papier brachten, erhalten wir Einblick auch in das Leiden an der Reformation und sind gehalten, dafür eine angemessene, sensible Darstellungsform zu finden.

Am meisten wissen wir natürlich über adelige Frauen. In der niedersächsischen Reformationsgeschichte überragt Herzogin Elisabeth von Calenberg-Göttingen (1510-1558) alle anderen Dynastinnen dadurch, dass sie neben ihren allgemeinen Regentinnenaufgaben und der Reformationsförderung auch noch als fleißige Briefschreiberin, als laientheologische Schriftstellerin und als Dichterin tätig war. Obgleich das meiste aus ihrer Feder Stammende inzwischen gedruckt vorliegt, ist es doch inhaltlich noch längst nicht hinreichend ausgeschöpft.

Vor allem ihre zwischen 1546 und 1556 mit Herzog Albrecht von Preußen gewechselten Briefe verdienen eine genauere Analyse. In den Jahren 1548-1550 drehte sich z.B. alles um die Eheanbahnung zwischen dem Hohenzollern und ihrer eigenen Tochter Anna Maria. Diese zweite Ehe sollte dem noch erbenlosen Fürsten den Fortbestand seiner Dynastie sichern. Die Briefe sind ein interessantes und menschlich bewegendes Kabinettstück für das Zusammenspiel von Politik, dynastischem Ehrgeiz, Eheethik, reformatorischer Theologie und evangelischer Konfessionsbehauptung.

Nachdem sich die Frauengeschichte inzwischen auch innerhalb der Reformationsforschung etablieren konnte, müssen noch zahlreiche unentdeckte Quellen zutage gefördert und zur Darstellung gebracht werden.

f) Konfessionalität am Beginn des 17. Jahrhunderts
Mein letztes Beispiel aus dem Jahre 1606 betrifft nochmals das Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel und die Stadt Göttingen. Dieses Mal geht es um die konfessionelle Frage.

1584 war Calenberg-Göttingen mit dem erbenlosen Tod Erichs II. an Braunschweig-Wolfenbüttel gefallen. Insbesondere die großen Calenbergischen Städte hatten während der 40-jährigen wieder katholischen Landeskirchenpolitik ihre Kirchenhoheit erheblich ausgebaut, so dass jede Pfarrbestellung noch viel mehr als zu Elisabeths Zeiten ein Machtkampf zwischen Magistrat und Herzog wurde. Die Gleichzeitigkeit einer magistralen Bestallungs- wie einer konsistorialen Belehnungsurkunde trägt diesem Sachverhalt für lange Zeit Rechnung.

Neben diesem rechtlichen Faktum verdienen die Lehrverpflichtungen in den Bestallungstexten Beachtung. Göttingen z.B. hatte sich 1578 zur Konkordienformel bekannt, während die letzte lutherische Bekenntnisschrift in ihrem eigentlichen Ursprungsland Braunschweig-Wolfenbüttel wegen der in Helmstedt erhobenen Bedenken gegen ihre vermeintlich ubiquitistische Christologie nur bedingte Gültigkeit besaß und stets mit dem fürstlichen Corpus Doctrinae von 1576 in einem Atemzug genannt zu werden pflegte.

Genau dieses trifft auch für den fürstlichen Belehnungsrevers des Göttinger Pfarrers Johannes Crollius vom 10. Februar 1606 zu. In ihm ist bezüglich der Lehrverpflichtung von der Wolfenbüttelschen Kirchenordnung, vom Corpus Doctrinae Julium, und von der "Formula Concordiae in ihrem rechten, gesunden verstande" die Rede. Gemeint ist damit eine spezifisch norddeutsche christologische Auffassung, die Martin Chemnitz seinerzeit in Abgrenzung vom württembergischen Ubiquitismus vertreten hatte und für welche sich die Helmstedter Theologen, allen voran Tilemann Heshusius, stark machten, um pantheistische Anklänge zu vermeiden. Wenn man um diese diffizilen dogmengeschichtlichen Diskussionen nicht weiß, überliest man derartige Wendungen in Quellentexten leicht und kann dann die ganze Tragweite solcher Formulierungen nicht ermessen.

Die Konkordienformel hat die niedersächsischen Kirchen bekanntlich nicht geeint, vielmehr gespalten. Insbesondere zwischen den Helmstedter und den stadtbraunschweiger Theologen herrschten Ende des 16. Jahrhunderts erhebliche Spannungen.

Trotzdem kann der Konfessionsstand in ganz Norddeutschland - ob mit oder ohne Formula Concordiae - als lutherisch bezeichnet werden. Abgesehen von Ostfriesland, der Hansestadt Bremen und der an Hessen gefallenen Herrschaft Plesse hatte der Calvinismus in Niedersachsen keine Chance. Das hängt schon, soweit ich sehe, mit der Formierung des Luthertums im Abwehrkampf gegen den kursächsischen Kryptocalvinismus in den 1570er Jahren zusammen. Dabei spielen neben Joachim Mörlin und Martin Chemnitz auch andere weniger bekannte niedersächsische Theologen eine Rolle. Die Spätreformation gehört insgesamt und also auch in der Territorialkirchengeschichtsforschung zu den weniger bekannten Epochen. Hier gibt es noch einiges zu entdecken und zu klären.

Im Unterschied zur reformierten Konfessionalisierung hatte die sog. Gegenreformation oder katholische Konfessionalisierung in den Bistümern Osnabrück und Hildesheim sowie im kurmainzischen Eichsfeld mäßigen Erfolg. Trotzdem blieb Niedersachsen für Jahrhunderte ein überwiegend lutherisches Gebiet. An die Stelle der mittelalterlichen Einheit von Reich und Religion war ja die frühneuzeitliche Einheit von Territorium und Religion getreten. Und diese neue Einheit zeichnete sich gegenüber der mittelalterlichen durch ein erhöhtes Maß an Uniformierung, Vereinheitlichung, Normierung und Disziplinierung aus, so dass man tatsächlich mit Bernd Hamm in der "Zentrierung von Religion und Gesellschaft" so etwas wie den gemeinsamen Nenner der reformatorischen Bewegungen im Unterschied zum Mittelalter sehen könnte.

Andererseits waren Mittelalter und Reformation weiterhin durch den Stellenwert von Religion und Theologie als absoluter Kategorie unlöslich miteinander verbunden. Die Sorge der Menschen um das nachtodliche Ergehen nahm nach wie vor den ersten Platz in ihrem Denken und Handeln ein. Vieles in den Anfangsjahren der Reformation über Bord Geworfene kehrte - wenn auch leicht modifiziert - zurück, so z.B. große Teile des kanonischen Rechts insbesondere in der Ehegerichtsbarkeit, das Stiftungswesen - nicht mehr um des eigenen Seelenheils willen, sondern aus sozialer Verantwortung -, die Memoria-Pflege in den der Erbauung dienenden Leichenreden, die aus vorreformatorischen Quellen gespeiste Gebetsfrömmigkeit und die aristotelische Philosophie in der Schultheologie. Von dem Fortbestehen des Pfründenwesens war schon die Rede.

Die Reformation allein in theologischer Hinsicht vom neuen Verständnis der Heiligen Schrift und der Rechtfertigung oder von den Exklusivpartikeln sola Scriptura, solus Christus, sola fides als völligen Bruch mit dem Mittelalter zu verstehen, greift viel zu kurz. Gerade die stärker an den Basis-Realien orientierte Territorialkirchengeschichte kann das bestätigen.

4. Wichtige Quellen und Literatur zur Kirchengeschichte Niedersachsens in der Reformations- und frühen Neuzeit (in Auswahl)

Album Academiae Helmstadiensis, Bd. 1: 1574-1636, bearb. von Paul Zimmermann, Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hannover, Oldenburg, Braunschweig, Schaumburg-Lippe und Bremen, 9, Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen, 9, Hannover 1926.

Brenneke, Adolf; Brauch, Adolf, Geschichte des Hannoverschen Klosterfonds, Teil 1 u. 2, Hannover 1928/29, Göttingen 1956.

Chronicon Riddagshusense. Heinrich Maiboms Chronik des Klosters Riddagshausen : 1145-1620, eingeleitet, übersetzt und erläutert von Gottfried Zimmermann, Braunschweiger Werkstücke, Bd. 61 : Reihe A, Veröffentlichungen aus dem Stadtarchiv und der Stadtbibliothek, Bd. 19, Braunschweig 1982.

Diestelmann, Jürgen, Joachim Mörlin. Luthers Kaplan - "Papst der Lutheraner" ; ein Zeit- und Lebensbild aus dem 16. Jahrhundert, Neuendettelsau 2003.

Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, hg. von Emil Sehling, Bd. 6, 1.2; Bd. 7, 1.2,1, Göttingen 1955. 1957. 1963. 1980. Register 1994.

Haase, Enno, Die Evangelischen in Duderstadt von der Reformation bis zur Gegenwart, Duderstadt 1984.

Hänselmann, Ludwig, D. Gottschalk Kruses Klosterbruders zu St. Aegidien in Braunschweig Unterrichtung, warum er aus dem Kloster gewichen..., Wolfenbüttel 1887.

Hamann, Manfred; Erik Ederberg, Die Calenberger Klöster, hg. vom Präsidenten der Klosterkammer Hannover, Hannover 1977.

Hucker, Bernd Ulrich u.a. [Hrsg.], Niedersächsische Geschichte, Göttingen 1997, S. 235ff.

Kayser, Karl, Die General-Kirchenvisitation von 1588 im Lande Göttingen-Kalenberg, in: ZGNKG 8, 1904, S. 93-238; 9, 1904, S. 22-72.

Kayser, Karl, Die reformatorischen Kirchenvisitationen in den welfischen Landen 1542-1544, Göttingen 1897.

Kronenberg, Kurt, Die Reformation im Lande Braunschweig, in: Vier Jahrhunderte Lutherische Landeskirche in Braunschweig. Festschrift zum 400jährigen Reformationsjubiläum der Braunschweig. Evang.-Luther. Landeskirche im Jahre 1968, (Red.: Friedrich Wilhelm Wandersleb u. Martin Wandersleb), Wolfenbüttel 1968, S. 9-32.

Krumwiede, Hans-Walter, Geschichte der evangelischen Kirche von der Reformation bis 1803, in: Geschichte Niedersachsens, Bd. 3, 2, hg. von Hans Patze, Hildesheim 1983, S. 1-111.

Krumwiede, Hans-Walter, Kirchengeschichte Niedersachsens, Bd. 1, Göttingen 1995; Bd. 2, Göttingen 1996.

Krumwiede, Hans-Walter, Gesetz und Evangelium. Zur Begrifflichkeit reformatorischer Theologie in niedersächsischen Lehrschriften, in: Kerygma und Melos. 11. Aug. 1970, Christhard Mahrenholz 70 Jahre, hg. von Walter Blankenburg u.a., Kassel u.a. 1970, S. 518-532.

Krumwiede, Hans-Walter, Zur Entstehung des landesherrlichen Kirchenregimentes in Kursachsen und Braunschweig-Wolfenbüttel, SKGNS 16, Göttingen 1967.

Mager, Inge, Die Konkordienformel im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel. Entstehungsbeitrag, Rezeption, Geltung, SKGNS 33, Göttingen 1993.

Mager, Inge, Gewissen gegen Gewissen. Überlegungen zur Darstellung der Reformation in den Lüneburger Frauenklöstern mit ökumenischer Sensibilität, in: Ökumenische Kirchengeschichte. Probleme. Visionen. Methoden, hg. von Bernd Jaspert, Paderborn 1998, S. 155-163.

Mager, Inge, Regionale Reformationsgeschichte, in: ThR 63, 1998, S. 434-446.

Mager, Inge, Drei Frauen halten ihren Männern den Rücken frei: Walpurga Bugenhagen, Anna Rhegius und [Anna] Margarethe Corvin, in: JGNKG 97, 1999, S. 237-248.

Mager, Inge, Das Ehestandsbüchlein der Herzogin Elisabeth von Calenberg für Herzogin Anna Maria in Preußen, in: Tagungsberichte der Historischen Kommission für ost- und westpreußische Landesforschung 16: Kirchengeschichtliche Probleme des Preußenlandes aus Mittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Bernhart Jähnig, Marburg 2001, S. 199-216.

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Prof. Dr. Inge Mager, Hamburg
E-Mail: Inge.Mager@theologie.uni-hamburg.de


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